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Notfunk Deutschland eV

Wenn Natur und Technik der Kommunikation Grenzen setzt....

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Satzung

1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Notfunk Deutschland. e. V.

Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist:

Funktechnische Unterstützung für Hilfsorganisationen.

Aufbau und Betrieb eines Amateurfunknetzes im Katastrophenfall

Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Funktechnische Unterstützung der Hilfsorganisationen bei Einsätzen oder Übungen

Mobilfunkverkehr auf Amateurfunkbändern zur Hilfeleistung

Ausbildung von Funkamateuren im Bereich Katastrophenschutz

Unterstützung und Beratung von Hilfsorganisationen bei Fragen rund um den Amateurfunk

3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Gelder des Vereins dürfen nur für gesetzliche Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zahlungen vom Verein. Keine Person darf durch Aufwendungen begünstigt werden, die dem Unternehmenszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person über 12 Jahre werden.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Familienmitgliedschaft:
Eine Familienmitgliedschaft kann bis zu 6 Personen umfassen. 2 Erwachsene und bis zu 4 Kinder. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Jahresbeitrags.

Fördermitgliedschaft:
Es besteht auch die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft, der Beitrag dazu wird individuell mit dem Fördermitglied ausgehandelt.

Ehrenmitgliedschaft:
Personen, die einen besonderen Beitrag zum Verein geleistet haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Verein kann nicht einseitig ein Ehrenmitglied ernennen; es ist nur mit Zustimmung der Person möglich, geehrt zu werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, aber als ordentliche Mitglieder des Vereins gelistet.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Rücktritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verstößen gegen die Vereinspflichten, Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand beschließen, ein Mitglied auszuschließen.

5 Generalversammlung

Die Generalversammlung wird
a) in der Satzung genannte Fälle
b) wenn die Interessen des Vereins es erfordern
c) oder wenn 48 % der Mitglieder dies verlangen

einberufen.

Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied geleitet.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Er trifft Entscheidungen mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks und eine Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden als abwesend behandelt.

Aufgaben der Generalversammlung:
Bestimmung der Wahl, Abberufung und Entlastung des Verwaltungsrates

Eingang des Jahresberichts des Vorstandes und Beschluss über den Vereinshaushalt.

Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

Die Feststellung der Anzahl und Wahl der Rechnungsprüfer sowie die Annahme ihres Berichts über die Generalversammlung, wird ein Protokoll geführt, das vom Rekorder unterzeichnet wird. Der Protokollführer wird vor Beginn der Hauptversammlung bestimmt.

6 Bevollmächtigter nach 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

7 Executive Board / Advisory Board
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister.

Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob und in welcher Anzahl weitere nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich durch die Satzung der Generalversammlung zugeordnet sind. Zu diesem Zweck kann er Vereinsordnungen aufstellen.Sie trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen mindestens eines vertretungsberechtigt sein muss.Die vertretungsberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats sind an die Mehrheitsentscheidungen des Verwaltungsrats gebunden.

Der Verwaltungsrat wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Vorstandsmitglieder können für ihre Arbeit eine angemessene Vergütung erhalten. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit dem Tagesgeschäft des Vereins zu betrauen.

Der Vorstand lädt mindestens einmal jährlich zwei Wochen im Voraus schriftlich (auch per E-Mail) zur Hauptversammlung ein. Die vom Verwaltungsrat festgelegte Tagesordnung ist mitzuteilen.

Widerspricht der Inhalt der Satzung der Eintragung in das Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt, so ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen selbständig vorzunehmen.

8 Revisionen
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Auditor. Die Aufgaben sind die Prüfung und Überprüfung der Einhaltung der Statuten und Vereinsbeschlüsse.

9 Auflösung / Beendigung des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an den jeweiligen Kooperationspartner, bei Unterordnung eines Dachverbandes unter den gemeinnützigen Dachverband, wer sie direkt und ausschließlich für r verwendet, muss karitative, karitative oder kirchliche Zwecke nutzen. Der Kooperationspartner wird im Konzept des Vereins genannt, aktuell für Notfunk Deutschland ist dies das Deutsche Rote Kreuz. Der Kooperationspartner kann sich ändern, dies wird dann in den entsprechenden Verträgen festgehalten.

10 Schiedsvereinbarung
Die Schiedsvereinbarung ist nicht Bestandteil der Satzung. Fassung vom 03/01/2007

11 Zuschüsse
Die Tätigkeiten des Vorstands, der Kassenprüfer und Mitglieder mit besonderen Aufgaben werden ehrenamtlich wahrgenommen. Die entstandenen Aufwendungen werden nur erstattet, wenn sie mit den Angelegenheiten des Vereins zusammenhängen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Vorlage der Belege.

12 Haftung des Board of Directors
Der Vorstand haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins, dafür haftet allein der Verein mit seinem Vermögen.

13 Zulassung von Gruppen oder anderen Vereinen
Gruppen oder Vereine (juristische Personen) können Mitglieder von Notfunk Deutschland werden. Zu diesem Zweck gibt die juristische Person den Prozentsatz der Mitglieder an, die an Notfunk interessiert sind, und der Mitgliedsbeitrag wird auf der Grundlage des Prozentsatzes definiert. Die Vollmitgliedschaft bei Notfunk Deutschland wird für je 25 % oder einen Teil der Mitglieder der beitretenden juristischen Person, die sogenannte Vollmitgliedschaft, anerkannt. Für jede Vollmitgliedschaft gelten die Bedingungen der Vollmitgliedschaft. Pro Vollmitgliedschaft hat 1 Mitglied der anwesenden juristischen Person eine Stimme auf der Hauptversammlung. (max. 4 Stimmen, wenn 100 % der juristischen Person am Notfallfunk teilnimmt und 4 Mitglieder der juristischen Person anwesend sind.) die stimmberechtigten Mitglieder der juristischen Person.

1. Erste Änderung vom 03/15/2007

2. Änderung zum 07.05.2007

3. Änderung vom 28/08/2007

4. Änderung vom 02.03.2010

5. Änderung ab 08.03.2014

Spenden nehmen wir gerne unter folgender IBAN: DE94550501200200044626 entgegen

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